AbR 1990/91 Nr. 42, S. 139: Art. 42 BG über den Militärpflichtersatz; Art. 52 Abs. 3 MPV Die Verwarnung des säumigen Pflichtigen ist Voraussetzung der Strafbarkeit. Erforderlich ist der tatsächliche Empfang der Verwarnung. Die Annahme eine
Sachverhalt
A. musste für das Jahr 1988 Militärpflichtersatz in der Höhe von Fr. 158.40 bezahlen. Am 30. Oktober 1989 wurde er vom Sektionschef gemahnt. Am 12. Dezember 1989 versandte der Sektionschef eine Verwarnung. Da A. die eingeschriebene Sendung nicht abholte, wurde er vom Sektionschef am 27. Dezember 1989 mit gewöhnlicher Post aufgefordert, die Verwarnung bis spätestens am 3. Januar 1990 abzuholen. Da A. darauf nicht reagierte, beantragte der Sektionschef der kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung die Überweisung der Sache an den Strafrichter. Auf polizeiliche Vorhaltung hin erklärte A. am 13. Februar 1990, es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, den Militärpflichtersatz früher zu bezahlen. Aus Nachlässigkeit habe er weder auf die Veranlagungsverfügung bzw. Verwarnung reagiert noch einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt. Am 22. Februar 1990 bestrafte die Strafkommission A. mit 5 Tagen Haft. Hierauf erklärte A. Nichtannahme. In der folgenden Einvernahme machte A. geltend, den Militärpflichtersatz inzwischen bezahlt zu haben. Nach Überweisung der Sache verurteilte das Kantonsgericht A. am 21. November 1990 zu 7 Tagen Haft. Dagegen appellierte A. rechtzeitig beim Obergericht. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG; SR 661) wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnungen, nicht innert der in Art. 33 Abs. 3 MPG bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft. Dabei enthebt die Verbüssung der Strafe nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, gelangt diese Bestimmung nicht nur auf denjenigen zur Anwendung, der den Militärpflichtersatz überhaupt nicht bezahlt, sondern auch auf denjenigen, der ihn nicht innert der zweiten Nachfrist bezahlt. Diese Säumnis gehört zur Tatbestandsmässigkeit. 3.a) Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 MPG). Nicht nur der Bestand der Ersatzabgabeforderung, sondern auch deren Fälligkeit sind materielle Voraussetzungen des Abgabebezuges (P. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. ZH 1979, 208). Fälligkeit tritt nach Art. 32 MPG mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist ein, die in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen soll. Der Angeklagte machte nicht geltend, die Ersatzabgabe sei nicht fällig gewesen, und in der polizeilichen Befragung hatte er die Frage bejaht, ob er die Veranlagungsverfügung und zwei Verwarnungen erhalten habe. Die Frage war allerdings insofern ungenau formuliert, als das Gesetz nicht zwei Verwarnungen, sondern eine Mahnung und eine Verwarnung vorsieht. Auch die Antwort des Angeklagten war unpräzis, da er die eingeschriebene Verwarnung aufgrund der Aktenlage gar nicht zu Gesicht bekommen hatte.
b) Am 30. Oktober 1989 war der Angeklagte mit gewöhnlicher Post gemahnt worden, wobei die Bestrafung des säumigen Pflichtigen nicht voraussetzt, dass die Mahnung gemäss Art. 33 Abs. 1 MPG nachgewiesen ist (BGE 89 IV 222). Hält der Ersatzpflichtige die 15tägige Nachfrist der Mahnung nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt mit einer weiteren Nachfrist von 15 Tagen. Bezahlt er immer noch nicht und begehrt er nicht unter Nachweis unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit den Erlass oder eine Zahlungserleichterung, beantragt die Bezugsbehörde die Überweisung an den Strafrichter (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 MPG). Am 12. Dezember 1989 gelangte die Verwarnung des Sektionschefs mit eingeschriebener Post zur Versendung. Da der Angeklagte die Sendung nicht abholte, wurde er am 27. Dezember 1989 mit gewöhnlicher Post aufgefordert, die Verwarnung bis spätestens am 3. Januar 1990 beim Sektionschef abzuholen. Doch darauf reagierte er nicht.
4. Für die Einleitung eines Strafverfahrens, aber auch für die Bestrafung eines Abgabeersatzpflichtigen ist es indessen unabdingbar, dass dieser die Verwarnung, die ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen schuldhafter Nichterfüllung hinweist und mit welcher die zweite Frist zu laufen beginnt, mit deren Versäumnis er sich strafbar macht, zu Gesicht bekommt, sind doch gemäss Art. 42 MPG Verwarnung und Ansetzung der zweiten Nachfrist Voraussetzungen der Strafbarkeit. Hinsichtlich des Beginns des zweiten Fristenlaufs kann auch nicht von einer fiktiven Zustellung der Verwarnung bei unbenütztem Ablauf der Abholungsfrist ausgegangen werden, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen bei Rechtsmittelfristen gemacht wird (BGE 115 Ia 12 ff.). Dies wäre mit dem im Strafrecht verankerten Verschuldensprinzip nicht vereinbar. Sodann hält Art. 52 Abs. 3 MPV (SR 661.1) ausdrücklich fest, dass die Verwarnung als eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist. In Fällen wie im vorliegenden, da der Pflichtige weder die eingeschriebene Verwarnung abholt noch der Aufforderung nachkommt, diese auf dem Amt abzuholen, wozu er nicht verpflichtet ist, bleibt der zuständigen Behörde keine andere Wahl, als die Verwarnung dem Pflichtigen mittels eines Weibels oder eines Polizeibeamten zu übergeben. Da der Appellant nicht gesetzmässig verwarnt wurde, begann die mit der Verwarnung ausgesprochene zweite Nachfrist gar nie zu laufen. Deshalb hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte militärpflichtersatz tag ersatzabgabe mahnung strafbarkeit fälligkeit veranlagungsverfügung polizei strafrecht frage sache ausdrücklich kantonsgericht strafe frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund MPV: Art.52 WPEG: - WPEV: - Leitentscheide BGE 115-IA-12 89-IV-221 S.222 AbR 1990/91 Nr. 42
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG; SR 661) wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnungen, nicht innert der in Art. 33 Abs. 3 MPG bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft. Dabei enthebt die Verbüssung der Strafe nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, gelangt diese Bestimmung nicht nur auf denjenigen zur Anwendung, der den Militärpflichtersatz überhaupt nicht bezahlt, sondern auch auf denjenigen, der ihn nicht innert der zweiten Nachfrist bezahlt. Diese Säumnis gehört zur Tatbestandsmässigkeit. 3.a) Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 MPG). Nicht nur der Bestand der Ersatzabgabeforderung, sondern auch deren Fälligkeit sind materielle Voraussetzungen des Abgabebezuges (P. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. ZH 1979, 208). Fälligkeit tritt nach Art. 32 MPG mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist ein, die in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen soll. Der Angeklagte machte nicht geltend, die Ersatzabgabe sei nicht fällig gewesen, und in der polizeilichen Befragung hatte er die Frage bejaht, ob er die Veranlagungsverfügung und zwei Verwarnungen erhalten habe. Die Frage war allerdings insofern ungenau formuliert, als das Gesetz nicht zwei Verwarnungen, sondern eine Mahnung und eine Verwarnung vorsieht. Auch die Antwort des Angeklagten war unpräzis, da er die eingeschriebene Verwarnung aufgrund der Aktenlage gar nicht zu Gesicht bekommen hatte.
b) Am 30. Oktober 1989 war der Angeklagte mit gewöhnlicher Post gemahnt worden, wobei die Bestrafung des säumigen Pflichtigen nicht voraussetzt, dass die Mahnung gemäss Art. 33 Abs. 1 MPG nachgewiesen ist (BGE 89 IV 222). Hält der Ersatzpflichtige die 15tägige Nachfrist der Mahnung nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt mit einer weiteren Nachfrist von 15 Tagen. Bezahlt er immer noch nicht und begehrt er nicht unter Nachweis unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit den Erlass oder eine Zahlungserleichterung, beantragt die Bezugsbehörde die Überweisung an den Strafrichter (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 MPG). Am 12. Dezember 1989 gelangte die Verwarnung des Sektionschefs mit eingeschriebener Post zur Versendung. Da der Angeklagte die Sendung nicht abholte, wurde er am 27. Dezember 1989 mit gewöhnlicher Post aufgefordert, die Verwarnung bis spätestens am 3. Januar 1990 beim Sektionschef abzuholen. Doch darauf reagierte er nicht.
E. 4 Für die Einleitung eines Strafverfahrens, aber auch für die Bestrafung eines Abgabeersatzpflichtigen ist es indessen unabdingbar, dass dieser die Verwarnung, die ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen schuldhafter Nichterfüllung hinweist und mit welcher die zweite Frist zu laufen beginnt, mit deren Versäumnis er sich strafbar macht, zu Gesicht bekommt, sind doch gemäss Art. 42 MPG Verwarnung und Ansetzung der zweiten Nachfrist Voraussetzungen der Strafbarkeit. Hinsichtlich des Beginns des zweiten Fristenlaufs kann auch nicht von einer fiktiven Zustellung der Verwarnung bei unbenütztem Ablauf der Abholungsfrist ausgegangen werden, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen bei Rechtsmittelfristen gemacht wird (BGE 115 Ia 12 ff.). Dies wäre mit dem im Strafrecht verankerten Verschuldensprinzip nicht vereinbar. Sodann hält Art. 52 Abs. 3 MPV (SR 661.1) ausdrücklich fest, dass die Verwarnung als eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist. In Fällen wie im vorliegenden, da der Pflichtige weder die eingeschriebene Verwarnung abholt noch der Aufforderung nachkommt, diese auf dem Amt abzuholen, wozu er nicht verpflichtet ist, bleibt der zuständigen Behörde keine andere Wahl, als die Verwarnung dem Pflichtigen mittels eines Weibels oder eines Polizeibeamten zu übergeben. Da der Appellant nicht gesetzmässig verwarnt wurde, begann die mit der Verwarnung ausgesprochene zweite Nachfrist gar nie zu laufen. Deshalb hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte militärpflichtersatz tag ersatzabgabe mahnung strafbarkeit fälligkeit veranlagungsverfügung polizei strafrecht frage sache ausdrücklich kantonsgericht strafe frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund MPV: Art.52 WPEG: - WPEV: - Leitentscheide BGE 115-IA-12 89-IV-221 S.222 AbR 1990/91 Nr. 42
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1990/91 Nr. 42, S. 139: Art. 42 BG über den Militärpflichtersatz; Art. 52 Abs. 3 MPV Die Verwarnung des säumigen Pflichtigen ist Voraussetzung der Strafbarkeit. Erforderlich ist der tatsächliche Empfang der Verwarnung. Die Annahme einer fiktiven Zustellung ist unzulässig. Entscheid des Obergerichts vom 25. April 1991 Sachverhalt: A. musste für das Jahr 1988 Militärpflichtersatz in der Höhe von Fr. 158.40 bezahlen. Am 30. Oktober 1989 wurde er vom Sektionschef gemahnt. Am 12. Dezember 1989 versandte der Sektionschef eine Verwarnung. Da A. die eingeschriebene Sendung nicht abholte, wurde er vom Sektionschef am 27. Dezember 1989 mit gewöhnlicher Post aufgefordert, die Verwarnung bis spätestens am 3. Januar 1990 abzuholen. Da A. darauf nicht reagierte, beantragte der Sektionschef der kantonalen Militärpflichtersatzverwaltung die Überweisung der Sache an den Strafrichter. Auf polizeiliche Vorhaltung hin erklärte A. am 13. Februar 1990, es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, den Militärpflichtersatz früher zu bezahlen. Aus Nachlässigkeit habe er weder auf die Veranlagungsverfügung bzw. Verwarnung reagiert noch einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt. Am 22. Februar 1990 bestrafte die Strafkommission A. mit 5 Tagen Haft. Hierauf erklärte A. Nichtannahme. In der folgenden Einvernahme machte A. geltend, den Militärpflichtersatz inzwischen bezahlt zu haben. Nach Überweisung der Sache verurteilte das Kantonsgericht A. am 21. November 1990 zu 7 Tagen Haft. Dagegen appellierte A. rechtzeitig beim Obergericht. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG; SR 661) wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnungen, nicht innert der in Art. 33 Abs. 3 MPG bezeichneten zweiten Nachfrist bezahlt, mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft. Dabei enthebt die Verbüssung der Strafe nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe. Wie die Vorinstanz hervorgehoben hat, gelangt diese Bestimmung nicht nur auf denjenigen zur Anwendung, der den Militärpflichtersatz überhaupt nicht bezahlt, sondern auch auf denjenigen, der ihn nicht innert der zweiten Nachfrist bezahlt. Diese Säumnis gehört zur Tatbestandsmässigkeit. 3.a) Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 MPG). Nicht nur der Bestand der Ersatzabgabeforderung, sondern auch deren Fälligkeit sind materielle Voraussetzungen des Abgabebezuges (P. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. ZH 1979, 208). Fälligkeit tritt nach Art. 32 MPG mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einsprache- oder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist ein, die in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen soll. Der Angeklagte machte nicht geltend, die Ersatzabgabe sei nicht fällig gewesen, und in der polizeilichen Befragung hatte er die Frage bejaht, ob er die Veranlagungsverfügung und zwei Verwarnungen erhalten habe. Die Frage war allerdings insofern ungenau formuliert, als das Gesetz nicht zwei Verwarnungen, sondern eine Mahnung und eine Verwarnung vorsieht. Auch die Antwort des Angeklagten war unpräzis, da er die eingeschriebene Verwarnung aufgrund der Aktenlage gar nicht zu Gesicht bekommen hatte.
b) Am 30. Oktober 1989 war der Angeklagte mit gewöhnlicher Post gemahnt worden, wobei die Bestrafung des säumigen Pflichtigen nicht voraussetzt, dass die Mahnung gemäss Art. 33 Abs. 1 MPG nachgewiesen ist (BGE 89 IV 222). Hält der Ersatzpflichtige die 15tägige Nachfrist der Mahnung nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt mit einer weiteren Nachfrist von 15 Tagen. Bezahlt er immer noch nicht und begehrt er nicht unter Nachweis unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit den Erlass oder eine Zahlungserleichterung, beantragt die Bezugsbehörde die Überweisung an den Strafrichter (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 MPG). Am 12. Dezember 1989 gelangte die Verwarnung des Sektionschefs mit eingeschriebener Post zur Versendung. Da der Angeklagte die Sendung nicht abholte, wurde er am 27. Dezember 1989 mit gewöhnlicher Post aufgefordert, die Verwarnung bis spätestens am 3. Januar 1990 beim Sektionschef abzuholen. Doch darauf reagierte er nicht.
4. Für die Einleitung eines Strafverfahrens, aber auch für die Bestrafung eines Abgabeersatzpflichtigen ist es indessen unabdingbar, dass dieser die Verwarnung, die ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen schuldhafter Nichterfüllung hinweist und mit welcher die zweite Frist zu laufen beginnt, mit deren Versäumnis er sich strafbar macht, zu Gesicht bekommt, sind doch gemäss Art. 42 MPG Verwarnung und Ansetzung der zweiten Nachfrist Voraussetzungen der Strafbarkeit. Hinsichtlich des Beginns des zweiten Fristenlaufs kann auch nicht von einer fiktiven Zustellung der Verwarnung bei unbenütztem Ablauf der Abholungsfrist ausgegangen werden, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen bei Rechtsmittelfristen gemacht wird (BGE 115 Ia 12 ff.). Dies wäre mit dem im Strafrecht verankerten Verschuldensprinzip nicht vereinbar. Sodann hält Art. 52 Abs. 3 MPV (SR 661.1) ausdrücklich fest, dass die Verwarnung als eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist. In Fällen wie im vorliegenden, da der Pflichtige weder die eingeschriebene Verwarnung abholt noch der Aufforderung nachkommt, diese auf dem Amt abzuholen, wozu er nicht verpflichtet ist, bleibt der zuständigen Behörde keine andere Wahl, als die Verwarnung dem Pflichtigen mittels eines Weibels oder eines Polizeibeamten zu übergeben. Da der Appellant nicht gesetzmässig verwarnt wurde, begann die mit der Verwarnung ausgesprochene zweite Nachfrist gar nie zu laufen. Deshalb hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. de| fr | it Schlagworte militärpflichtersatz tag ersatzabgabe mahnung strafbarkeit fälligkeit veranlagungsverfügung polizei strafrecht frage sache ausdrücklich kantonsgericht strafe frist Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund MPV: Art.52 WPEG: - WPEV: - Leitentscheide BGE 115-IA-12 89-IV-221 S.222 AbR 1990/91 Nr. 42